Schopenhauer-Gesellschaft e. V.
Sitz: Frankfurt am Main
Die Schopenhauer-Gesellschaft ist ein eingetragener und gemeinnütziger Verein. Die Schopenhauer-Gesellschaft wurde 1911 von dem Philosophen und Indologen Paul Deussen in Kiel gegründet. Der Zweck der Gesellschaft ist in dem – seit 1911 unverändert gebliebenen – § 2 der Satzung festgelegt; er besteht darin, „das Studium und Verständnis der Philosophie Schopenhauers anzuregen und zu fördern“. 1912 erschien der erste Band des „Schopenhauer-Jahrbuchs“.
Dank der Tätigkeit Deussens und seiner Nachfolger Hans Zint und Arthur Hübscher konnte sich die Gesellschaft schnell zum internationalen Forum der Schopenhauer-Forschung entwickeln.
Im Jahr 2011 konnte die Schopenhauer-Gesellschaft das Jubiläum ihres 100-jährigen Bestehens feiern. Zu diesem Anlass hat sie von dem Historiker Andreas Hansert eine Dokumentation ihrer Geschichte erarbeiten lassen. Sie ist 2010 im Böhlau-Verlag (Wien, Köln, Weimar) unter dem Titel "Schopenhauer im 20. Jahrhundert. Geschichte der Schopenhauer-Gesellschaft" erschienen.
Die Schopenhauer-Gesellschaft ist Mitglied der "Arbeitsgemeinschaft Literarischer Gesellschaften und Gedenkstätten" (ALG), dem Dachverband von Literaturgesellschaften und Literaturmuseen.
Satzung
Die folgende Satzung der Schopenhauer-Gesellschaft e. V. wurde am 25. März 2000 von der Mitgliederversammlung beschlossen und am 16. November 2001, am 12. März 2004 sowie am 11. April 2008 von der Mitgliederversammlung geändert. Sie ist im Vereinsregister, Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.
§ 1
Die am 30. Oktober 1911 gegründete Schopenhauer-Gesellschaft ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Frankfurt am Main. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-Ordnung. Sie ist eine internationale Gesellschaft.
§ 2
Zweck der Gesellschaft ist, das Studium und das Verständnis der Philosophie Schopenhauers anzuregen und zu fördern.
§ 3
Die in der Satzung der Gesellschaft erwähnten maskulinen Funktionsbezeichnungen gelten in gleicher Weise auch in der femininen Form.
§ 4
Die Erreichung des Satzungszwecks wird gefördert durch die Herausgabe des jährlich erscheinenden Schopenhauer-Jahrbuchs, durch die Organisation von Tagungen, Seminaren und Vortragsveranstaltungen, durch die Bildung von Lesekreisen, Ortsvereinigungen und Sektionen und durch die Zusammenarbeit mit Forschungsinstituten. Soweit der Satzungszweck von dem nicht zur Gesellschaft gehörenden Schopenhauer-Archiv der Universitätsbibliothek Frankfurt am Main verfolgt wird, benennt die Gesellschaft als Kooperationspartner den Archivar der Gesellschaft, der Mitglied des Vorstandes ist.
§ 5
Die Gesellschaft lässt alljährlich den Mitgliedern ein Jahrbuch zugehen, das wissenschaftliche Beiträge aus dem Bereich des Zwecks der Gesellschaft enthält. Das Jahrbuch wird durch den Buchhandel auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Herausgeber des Jahrbuches werden vom Vorstand benannt.
§ 6
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.
§ 7
Der Eintritt in die Gesellschaft steht jedermann, auch Personenvereinigungen oder juristischen Personen, frei. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung beim Präsidenten durch diesen. Eine neue Mitgliedschaft wird nach Zahlung des ersten Jahresbeitrags rechtsgültig.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt und durch Ausschluss.
Der Austritt muss spätestens sechs Wochen vor Ende des Geschäftsjahres, mit Wirkung vom folgenden Geschäftsjahr ab, schriftlich erklärt werden. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr, in dem die Austrittserklärung erfolgt, ist noch zu entrichten.
Der Ausschluss wegen ehrenrührigen oder sonst das Ansehen der Gesellschaft schädigenden Verhaltens erfolgt durch den Vorstand, und zwar mit sofortiger Wirkung; auf Antrag steht dem ausgeschlossenen Mitglied eine Überprüfung durch die nächste Mitgliederversammlung zu.
Der Ausschluss wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht über mehr als zwei Jahre erfolgt durch den Schatzmeister im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer.
Der Vorstand kann ein um die Gesellschaft in herausragender Weise verdientes Mitglied zum Ehrenmitglied ernennen.
§ 8
Zur Förderung des Gesellschaftszweckes können sich Mitglieder zu Ortsvereinigungen ohne selbständige Rechtsstellung zusammenschließen. Diese arbeiten im Rahmen der Satzung und nach ergänzenden Richtlinien des Vorstandes. Die Leiter der Ortsvereinigungen werden vom Vorstand ernannt, mit dem sie ihre Tätigkeit abstimmen.
§ 9
Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand bestimmt.
Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Wirtschaftlich Bedürftige können eine Beitragsermäßigung oder in besonderen Fällen Beitragsfreiheit erlangen.
§ 10
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11
Organe der Gesellschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Wissenschaftliche Beirat
§ 12
Die Einladung der Mitglieder zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich vier Wochen vor dem Tagungstermin unter Angabe der Tagesordnung durch den Präsidenten im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Vorstandes. Sie soll mindestens alle vier Jahre erfolgen.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) die Wahlen zum Vorstand und zum Wissenschaftlichen Beirat;
b) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Prüfers sowie deren Genehmigung zur Entlastung des Vorstandes;
c) die Beschlussfassung über Anträge. Anträge können vom Vorstand und von jedem Mitglied mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich gestellt werden;
d) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
e) die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13
Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt und besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Schatzmeister
d) dem Geschäftsführer
e) dem Archivar
f) dem Schriftführer
g) bis zu drei weiteren Mitgliedern, zu denen der Leiter der Ortsvereinigung Frankfurt am Main gehören sollte.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, kann der Vorstand dessen Aufgaben einem anderen Mitglied der Gesellschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung übertragen.
Der Vorstand hat die Geschäfte der Gesellschaft zu führen und darüber in der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter als unbesoldete Ehrenämter aus; nur die im Dienste der Gesellschaft gemachten Ausgaben werden aus der Gesellschaftskasse vergütet.
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch den Präsidenten und durch den Vizepräsidenten, jeweils für sich allein (Vorstand nach § 26 BGB).
Der Vorstand gibt sich zur Durchführung seiner Arbeit eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan.
§ 14
Der Wissenschaftliche Beirat, dessen Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung jeweils auf vier Jahre gewählt werden, bildet ein Beratungsgremium, das sich aus in der Schopenhauer-Forschung ausgewiesenen Persönlichkeiten zusammensetzt. Es unterstützt im Rahmen der Satzung und auf Ersuchen des Präsidenten die wissenschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft. Der Wissenschaftliche Beirat kann bis zu sechzehn Mitglieder umfassen.
§ 15
Bericht und Abrechnung des Schatzmeisters werden nach Ablauf des Geschäftsjahres den Mitgliedern bekannt gegeben. Eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft erfolgt für diesen Zeitraum durch einen Prüfer, der weder dem Vorstand, noch dem Wissenschaftlichen Beirat angehört. Der Prüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; fällt er vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so bestellt der Vorstand selbst einen Prüfer, der von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Er hat dem Vorstand alljährlich schriftlich, der Mitgliederversammlung spätestens alle vier Jahre schriftlich oder mündlich über seine Tätigkeit zu berichten.
§ 16
Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes der Gesellschaft fällt ihr Vermögen und das Archiv der Schopenhauer-Gesellschaft an die Universitätsbibliothek Frankfurt am Main, die es für wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Philosophie Schopenhauers und für die Erhaltung des Schopenhauer-Archivs verwenden soll. Das Schopenhauer-Archiv selbst – soweit die Bestimmungen der Verträge von 1925 und 1973 betroffen sind – soll in solchem Falle ohne Auseinandersetzung in das Eigentum der Universitätsbibliothek übergehen.
Kontakt
Geschäftsstelle der Schopenhauer-Gesellschaft e. V.
c/o Schopenhauer-Forschungsstelle
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Kantstraße 2 (Arne-Jacobsen-Bau)
D-55122 Mainz